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Satzung
der Ortsgruppe Gevelsberg der DLRG e. V
.   Zum Download

Frauen und Männer besitzen in der Ortsgruppe Gevelsberg der DLRG den gleichen Stellenwert, Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz. 

I. Name, Sitz, Zweck 

§ 1 (Name, Sitz) 

I.   Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V, der Deutschen Lebens--Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft e. V. 

2.   Die Ortsgruppe führt den Namen: 
"Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Westfalen 
Bezirk Hagen Ennepe-Ruhr 
Ortsgruppe Gevelsberg e. V" 
abgekürzt: Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG. 
3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande NRW die Stadt Gevelsberg. 
(Gemeinde. Stadt. Kreis) ~ 
4.   Vereinssitz der Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist Gevelsberg. 
5. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist in das Vereinsregister eingetragen. 

§2 (Zweck) 

1.   Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige. selbständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird: sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2.   Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Verhinderung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendarbeit, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit. 
3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere: 
- Ausbildung zu Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern. Funkern und Tauchern, deren Fortbildung sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse, 
- Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes, 
Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser, 
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser, 
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit, 
- Förderung des Schulschwimmunterrichts, 
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, 
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser, 
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vorn Freizeit- bis zum Leistungssport, 
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen. 
4.   Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG ist selbstlos tätig. sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
5.   Mittel der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG. 
6 Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zwecke der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen. die im Auftrag des Vorstandes der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG entstanden sind. 

§3 (Geschäftsjahr) 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Gliederung 


§4 (Mitgliedschaft) 


1. Mitglieder der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG können Einzelpersonen. Vereinigungen. Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e. V. der DLRG. des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG und der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG sowie der Ordnung der DLRG an. 

2.   Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG. 
3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der überörtlichen 
Gliederung durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten. 
4.   Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Ab-buchungsauftrag. Überweisungsauftrag oder durch Erwerb einer Wertmarke des laufenden Geschäftsjahres nachgewiesen. 
5.   Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Le-bensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. 
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 
a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muß spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres erklärt werden. 
b)   Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträgen fort geführt werden. 
c)   Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG. 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. 
7.   Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppentagung festgesetzt wird. 
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig. 
8.   Endet die Mitgliedschaft. ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliche Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben: scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus. hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG abzugeben. 
9.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind die Beitragsteile der übergeordneten Gliederungen an den Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG zu entrichten. 
10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG nicht verpflichtet. 

§5 (Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe) 

Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und in der Ausbildung oder im Wasserrettungsdienst tätig werden, müssen Mitglieder der DLRG sein. 


§6 (Verhältnis zum LV-Westfalen e.V_ der DLRG und zum Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr- der DLRG) 

1. Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG erkennt die Satzungen der DLRG. des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG und des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG an und verpflichtet sich, ihre Satzung grundsätzlich mit vorgenannten Satzungen im Einklang zu halten. 

2. Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG verpflichtet sich, dem Landesverband Westfalen e. V. der DLRG und dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen: 
a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG. 
h) Das Recht zur Kontrolle aus ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen Prüfungsordnung. 
c) Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederung ab. 
d) Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG führt die den übergeordneten Gliederungen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den Bezirk Hagen Ennepe-Ruhr der DLRG ab. 
e) Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. stellt dem Bezirk Ha-genEnnepe-Ruhr der DLRG am Ende des Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Niederschrift der Jahreshauptversammlung zur Verfügung. 
f) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu. 
3. Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG arbeitet in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich. 

§7 (Jugend) 

1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen der DLRG. 

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und die damit verbundene Jugendarbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG dar. 
3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG. die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgrup-penvorstandes bedarf. 

III. Organe 


§8 (Ortsgruppentagung)
 

I.   Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und den Mitgliedern des Vorstandes. 
2.   Die Ortsgruppentagung muß jährlich erfolgen. 
Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außer-ordentliche Ortsgruppentagung muß einberufen werden. wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen. 
3.   Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muß mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tages-ordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer au-ßerordentlichen Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen. 
4.   Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 
5.   Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen. auf Antrag muß eine geheime Abstimmung erfolgen. 
6 Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und behandelt alle entstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes. der Fachwarte sowie der Revision entgegen: sie ist zuständig für: 
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2 a) . k) - und deren mögliche Stellvertreter. 
b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG Jugend der Ortsgruppe Gevelsberg e V. der DLRG und seines Stellvertreters. 
c)   Wahl der Kassenprüfer. 
d)   Entlastung des Ortsgruppenvorstandes. 
e)   Feststellung des Haushaltsvoranschlages. 
f)   Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, 
g)   Anträge 
h)   Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung, 
i)   Satzungsänderungen. 
j)   Auflösung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. DLRG. 
7.   Bei allen Terminen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen. die vorn Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist. 
8.   Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung. beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. 

§9 (Ortsgruppenvorstand) 

I.   Der Ortsgruppen vorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten. die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. 

2. Den Ortsgruppenvorstand bilden: 
a) Vorsitzender. 
h) stellvertretender Vorsitzender. 
c)   Geschäftsführer. 
d)   Kassenwart. 
e)   Technischer Leiter. I) Tauchwart. 
g) Rettungswart (Stellvertreter des Technischen Leiters). 
h)   DLRG-Arzt. 
i)   Referent für Öffentlichkeitsarbeit 
j)   Materialwart 
k ) bis zwei Beisitzer 
I) Vorsitzender der DLRG-Jugend. 
Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c) - j) je ein Stellvertreter gewählt werden. der dann im Verhinde-rungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Orts-gruppen vorstand ist. 
3 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, 
4.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Orts-gruppenvorsitzende bei Verhinderung des Ortsgruppen-vorsitzenden tätig. 
5.   Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Orts-gruppenvorstand. im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. 
6.   Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von I) und ihre gemäß Abs., 2 c) bis j) gewählten möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen Ortsgruppentagung, in der Vorstandwahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt. 
Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist. wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen aus sich vereinigt. Stimmenthaltung und ungültige Stim- 
men werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht. findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stirnmenzahl eine Stichwahl statt. die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist In der Stichwahl ist gewählt. wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidend das Los. 
7.   Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Ge-velsberg e. V. der DLRG und sein Stellvertreter. die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden. sind von den Ortsgruppentagungen zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig. 

IV. Sonstige Bestimmungen 

§ 10 (Prüfungen) 

Im Rahnen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ah. Art. Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt: sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend. 


§11 (DLRG-Material) 

I. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen. 

2. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen. dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material. das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird. der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist. 
3.   Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Gevelsberg e. V der DLRG ist der Geschäftsführer verantwortlich. 

§12 (Ehrungen)
 

1.   Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben SO\\1e langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt. 
2. Die von dem LV Westfalen der DLRG gestifteten "Johanna-Sebus-Medaille" und die "Ehrennadel" des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§13 (Satzungsänderungen) 

I. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 

2.   Die beantragte Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG und des Landesverbandsvorstandes und muß im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§8 Abs. 3) bekanntgegeben werden. 
3.   Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt. Satzungsän-derungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. 
4. Jede beschlossene Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks Hagen/Ennepe Ruhr der DLRG und des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG. 

§14 (Auflösung) 

Die Auflösung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fallt deren Vermögen dem Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr der DLRG. dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes mit Genehmigung des Bezirkes Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG oder ersatzweise des Landesverbandes Westfalen e. V. der DLRG einer anderen gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen zu. 

§ 15 (Ausführung der Satzung) 

Diese Satzung ist am 21.04.1999 in Gevelsberg beschlossen worden. 

(geändert 2013)

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