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Satzung
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Gevelsberg e.V.


Eingetragen beim Amtsgericht Hagen VR am VR 10455

Herausgeber:

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Gevelsberg
Theodorstrasse 18

58285 Gevelsberg
Frauen, Männer und Andere besitzen in der Ortsgruppe Gevelsberg der DLRG  e.V. den gleichen 
Stellenwert,  Wenn  aus  Gründen  der  besseren  Lesbarkeit  in  dieser  Satzung  nur  die  
männliche

Schreibweise  (generisches  Maskulinum)  verwandt  wird,  ändert  sich  dadurch  nichts  an  diesem 
Grundsatz.
I. Name, Sitz, Zweck
 

§ 1 (Name, Sitz)
1. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung 
der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft e. V.


2. Die Ortsgruppe führt den Namen:

"Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Westfalen Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr
Ortsgruppe Gevelsberg e. V"

abgekürzt: Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG.

3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande NRW die Stadt Gevelsberg.

4. Vereinssitz der Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist Gevelsberg.

5. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 (Zweck)
1.   Die  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.V.  der  DLRG  ist  eine  gemeinnützige.  selbständige 
Einrichtung,  in  der  grundsätzlich  ehrenamtlich  und  freiwillig  gearbeitet  wird.  Sie 
verfolgt   ausschließlich   und   unmittelbar   gemeinnützige   Zwecke   im   Sinne   des 
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2.   Zweck  der  Ortsgruppe  ist  die  Schaffung  und  Förderung  aller  Einrichtungen  und 
Maßnahmen,   die   der   Verhinderung   des   Ertrinkungstodes   dienen   sowie   die Förderung   
des   Sports   und   der   allgemeinen   Jugendarbeit,   insbesondere   der sportlichen 
Jugendarbeit.


3.   Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

-  Ausbildung  zu  Schwimmern,  Rettungsschwimmern,  Bootsführern.  Funkern  und Tauchern,    
Ersthelfern    und    Sanitätern,    deren    Fortbildung    sowie    Erteilung entsprechender 
Befähigungszeugnisse,
- Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes,

-  Mitwirkung  bei  der  Abwendung  und  Bekämpfung  von  Katastrophen  am  und  im Wasser,
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,

- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit,

- Förderung des Schulschwimmunterrichts,

- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,

- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,

-   Förderung   sportlicher   Übungen   und   Leistungen   vorn   Freizeit-   bis   zum 
Leistungssport
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen.

4.   Die   Ortsgruppe   Gevelsberg   e.   V.   der   DLRG   ist   selbstlos   tätig.   Sie   
verfolgt ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts 
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5.   Mittel der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.

6.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Ortsgruppe Gevelsberg e.
V.  der  DLRG  fremd  sind  oder  durch  unverhältnismäßig  hohe  Vergütungen,  be- günstigt 
werden.  Jedes Mitglied hat  jedoch  Anspruch  auf Erstattung  der  Auslagen, die   im   Auftrag   
des   Vorstandes   der   Ortsgruppe   Gevelsberg   e.   V.   der   DLRG entstanden sind.


§3 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft und Gliederung

§4 (Mitgliedschaft)

1.   Mitglieder  der  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  können  Einzelpersonen, 
Vereinigungen, juristische Personen, Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre 
Eintrittserklärung die Satzung der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e. V. der  DLRG,  des  
Bezirks  Hagen/Ennepe-Ruhr  der  DLRG  und  der  Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG sowie der 
Ordnungen der DLRG an.
2.   Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG.  Über  
die  Annahme  des  schriftlich  vorzulegenden  Aufnahmeantrages  ent- scheidet der Vorstand der 
Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG.
3.   Das  Mitglied  übt  seine  Rechte  und  Pflichten  in  dieser  Gliederung  aus  und  wird 
gegenüber der überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der Orts- gruppe vertreten.
4.   Die  Ausübung  der  Mitgliederrechte  ist  davon  abhängig,  dass  der  Beitrag  für  das 
laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch 
Abbuchungsauftrag, Überweisungsauftrag oder durch Erwerb einer Wertmarke des laufenden 
Geschäftsjahres nachgewiesen.
5.   Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive 
Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
6.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a)  Die  Austrittserklärung  eines  Mitglieds  wird  zum  Ende  eines  Geschäftsjahres wirksam und 
muß spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres erklärt werden.
b)  Die  Streichung  als  Mitglied  kann  ab  einem  Rückstand  von  einem  Jahresbeitrag erfolgen, 
  wenn   der   Rückstand   mindestens   einmal   unter   Fristsetzung  erfolglos angemahnt   wurde. 
  Auf   Antrag   kann   die   Mitgliedschaft   nach   Zahlung   der rückständigen Beiträge 
fortgeführt werden.
c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

7.   Die  Mitglieder  haben  Beiträge  zu  leisten,  deren Höhe  von  der  Ortsgruppentagung 
festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig.

8.   Endet  die  Mitgliedschaft,  ist  das  im  Besitz  des  ehemaligen  Mitglieds  befindliche 
Eigentum  der  DLRG  an  die  zuständige  Gliederung  zurückzugeben;  Scheidet  ein

Mitglied   aus   seiner   Funktion   aus,   hat   es   die   entsprechenden   Unterlagen 
unverzüglich an die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG abzugeben.
9.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind die Beitragsteile der 
übergeordneten  Gliederungen  an  den  Bezirk  Hagen/Ennepe-Ruhr  der  DLRG  zu entrichten.
10.  Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Gevelsberg
e. V. der DLRG nicht verpflichtet.

§5 (Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)
1.   Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und in  
der  Ausbildung  oder  im  Wasserrettungsdienst  tätig  werden,  müssen  Mitglieder  der DLRG sein.


§6 (Verhältnis    zum    LV-Westfalen    e.V.    der    DLRG    und    zum    Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr 
der DLRG)

1.         Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG erkennt die Satzungen der DLRG, des 
Landesverbandes  Westfalen  e.V.  der  DLRG  und  des  Bezirks  Hagen/Ennepe-Ruhr der  DLRG  an  
und  verpflichtet  sich,  ihre  Satzung  grundsätzlich  mit  vorgenannten Satzungen im Einklang zu 
halten.
2.         Die  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  verpflichtet  sich,  dem  Landesverband 
Westfalen  e.  V.   der  DLRG  und  dem  Bezirk  Hagen/Ennepe-Ruhr  der  DLRG insbesondere folgende 
Rechte einzuräumen:
a)         Das  Recht  zur  Kontrolle  auf  satzungsgemäße  Führung  der  Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG.
b)        Das   Recht   zur   Kontrolle   auf   ordnungsgemäße   Ausbildung   gemäß   der Deutschen 
Prüfungsordnung.
c)         Die  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  stellt  im  Bedarfsfall  geeignete 
Mitarbeiter zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederung ab.
d)         Die  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  führt  die  den  übergeordneten 
Gliederungen  zustehenden  Beitragsanteile  pünktlich  zu  den  vereinbarten Terminen an den Bezirk 
Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG ab.
e)         Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. stellt dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG am Ende des 
Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Niederschrift der 
Jahreshauptversammlung zur Verfügung.

f)         Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. 
der DLRG dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.
3.         Die  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  arbeitet  in  ihrem  Geltungsbereich 
grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich.


§7 (Jugend)
1.    Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen der DLRG.

2.    Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und die   damit   
verbundene   Jugendarbeit   stellt   ein   besonderes   Anliegen   und   eine bedeutende Aufgabe 
der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG dar.
3.   Inhalt  und  Form  der  Jugendarbeit  vollziehen  sich  nach  der  Jugendordnung  der 
Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG,   die  vom  Jugendtag  der  Ortsgruppe beschlossen wird 
und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.


III. Organe
§8 (Ortsgruppentagung)
1.  Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG ist das oberste Organ. Sie wird 
gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Ge- velsberg e. V. der DLRG und den 
Mitgliedern des Vorstandes.
2.  Die    Ortsgruppentagung    muß    jährlich    erfolgen.    Alle    drei    Jahre    finden 
Vorstandswahlen  statt.  Eine  außerordentliche  Ortsgruppentagung  muß  einberufen werden,  wenn  
es  der  Vorstand  mit  einfacher  Mehrheit  beschließt  oder  wenn  es mindestens   1/3   der   
stimmberechtigten   Mitglieder   der   Ortsgruppe   schriftlich verlangen.
3.  Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muß mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe 
der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer au- ßerordentlichen Ortsgruppentagung 
genügen 2 Wochen.
4.  Anträge  zu  den  Tagungen  sind  schriftlich  8  Tage  vor  deren  Beginn  einzureichen. 
Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Näheres regelt 
die Geschäftsordnung.
5.  Beschlüsse    der    Ortsgruppentagung    werden    mit    einfacher    Mehrheit    der 
stimmberechtigten  anwesenden  Mitglieder  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  ist  der

Antrag  abgelehnt.  Abstimmungen  können  mit  Handzeichen  erfolgen.  Auf  Antrag muss eine 
geheime Abstimmung erfolgen.
6.  Die   Ortsgruppentagung   gibt   Richtlinien   für   die   Tätigkeit   in   der   Ortsgruppe 
Gevelsberg e. V. der DLRG und behandelt alle entstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte  des  
Vorstandes,   der  Fachwarte  sowie  der  Revision  entgegen.  Sie  ist zuständig für:
a)         Wahl  der  Mitglieder  des  Ortsgruppenvorstandes  -  §  9  Abs.  2  und  deren mögliche 
Stellvertreter,
b)        Bestätigung  der  Wahl  des  Vorsitzenden  der  DLRG  Jugend  der  Ortsgruppe Gevelsberg 
e V. der DLRG und seines Stellvertreters,
c)         Wahl der Kassenprüfer,

d)         Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e)         Feststellung des Haushaltsvoranschlages,

f)         Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

g)        Anträge,

h)          Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,

i)          Satzungsänderungen,

j)          Auflösung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. DLRG.

7.  Bei  allen  Terminen  ist  eine  Anwesenheitsliste  anzulegen  und  eine  Niederschrift zu 
erstellen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
8.  Der  Vorsitzende  der  Ortsgruppe  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Ortsgruppentagung. beruft sie 
ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 
stellvertretende Vorsitzende.

§9 (Ortsgruppenvorstand)

1.   Der  Ortsgruppenvorstand  sorgt  für  die  Zusammenfassung  aller  in  der  Ortsgruppe 
Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  wirkenden  Kräfte.  Er  berät  und  beschließt  über  alle 
Angelegenheiten,    die    nicht    der    Ortsgruppentagung    vorbehalten    sind.    Der 
Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine 
ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
2.   Den Ortsgruppenvorstand bilden:

2.1. Vorsitzender,

2.2. stellvertretender Vorsitzender,

2.3. Geschäftsführer,

2.4. Leiter Wirtschaft und Finanzen,

2.5. Technischer Leiter,

2.6 Leiter Ausbildung,

2.6.1 Fachwart Frühschwimmer-Ausbildung,

2.6.2. Fachwart Schwimmausbildung (DSA Bronze bis Juniorretter),

2.6.3. Fachwart Rettungsschwimmen,

2.7 Technischer Leiter Einsatz,

2.7.1. Fachwart EH-/ Sanitätsausbildung,

2.7.2. Fachwart Kat`s (Katastrophenschutz),

2.7.3. Fachwart IuK (Information und Kommunikation),

2.8. Leiter Verbandskommunikation (Öffentlichkeitsarbeit),

2.9. Fachwart Materialwirtschaft,

2.10 Event-Manager und Ehrenamtskoordinator,

2.11 Beisitzer , bis zu zwei Personen,

2.12.Vorsitzender der DLRG-Jugend.

Im Bedarfsfall können für die Buchstaben 2.3 bis 2.10. je ein Stellvertreter gewählt werden, der 
dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Orts- gruppenvorstand ist.
Ehrenmitglieder sind berechtigt beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein 
Stimmrecht.
Die  Fachwarte  können  zu  ihrer  Unterstützung  Kompetenzteams  bilden,  die  aber nicht Teil des 
Vorstandes sind.
Die  einzelnen  Vorstandmitglieder  sollen  über  vorhandene  Qualifikationen  für  die Ausübung   
des   Wahlamtes   verfügen   oder   durch   Wahrnehmung   entsprechender Schulungen diese 
Qualifikationen kurzfristig erwerben.
3.    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme,

4.   Vorstand im Sinne des §  26 BGB sind der Vorsitzende,  sein Stellvertreter  und der 
Geschäftsführer. Jeder Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist allein vertretungsberechtigt.   Im   
Innenverhältnis   wird   der   stellvertretende   Ortsgruppenvorsitzende   bei

Verhinderung   des   Ortsgruppenvorsitzenden   tätig   und   der   Geschäftsführer   bei 
Verhinderung der Vorsitzenden bzw. auf Weisung und nach Absprache.
5.     Der   Vorsitzende,   der   stellvertretende   Vorsitzende,   der   Leiter   Wirtschaft   und 
Finanzen und der Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

6.     Der  Vorsitzende  führt  grundsätzlich  den  Vorsitz  im  Ortsgruppenvorstand.   Im 
Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende
7.     Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und ihre gewählten möglichen  
Stellvertreter  werden  von  der  Ortsgruppentagung  bis  zur  nächsten ordentlichen 
Ortsgruppentagung, in der Vorstandwahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt.
Ihre  Amtszeit  endet  mit  Beginn  der  Neuwahlen.  Ihre  Wahl  erfolgt  geheim.  Wenn kein  
Mitglied  der  Ortsgruppentagung  widerspricht,  kann  offen  gewählt  werden. Wiederwahl  ist  
zulässig.  Gewählt  ist,  wer  mindestens  eine  Stimme  mehr  als  die Hälfte der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen  werden  bei  der  Ermittlung  
der  Mehrheit  nicht  mitgezählt.  Wird  bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht 
erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten  mit  der  höchsten  erreichten  Stirnmenzahl  eine 
 Stichwahl  statt,  die  bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist 
gewählt,  wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidend das Los.
8.    Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und sein  
Stellvertreter,  die  von  der  Ortsgruppenjugend  gewählt  werden,  bedürfen  für Ihre  Wahl  
einer  Bestätigung  der  Ortsgruppentagung.  Bei  Änderung  während  der Amtszeit ist für die 
Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.


IV. Sonstige Bestimmungen
§ 10 (Prüfungen)
1.   Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und 
Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren 
Ausführungsbestimmungen geregelt; Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§11 (DLRG-Material)
1.   Das  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  benötigte  Material  (DLRG-Material)  wird  von der DLRG 
selbst vertrieben. Es ist gesetzlich geschützt.
2. Die  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.V.  der  DLRG  ist  verpflichtet  dafür  Sorge  zu  tragen. dass 
das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen 
wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Gevelsberg
e. V der DLRG ist der Leiter Materialwirtschaft verantwortlich.

§12 (Ehrungen)
1.   Personen,  die  sich  durch  besondere  Leistungen  auf  dem  Gebiet  der  Wasserrettung oder  
hervorragende  Mitarbeit  verdient  gemacht  haben  und  langjährige  Mitglieder können   geehrt   
werden.   Näheres   wird   durch   die   Ehrungsordnung   der   DLRG geregelt.
2.   Die von dem LV Westfalen der DLRG gestifteten "Johanna-Sebus-Medaille" und die "Ehrennadel“ 
des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen Ordnungen verliehen.
3.   Die    Ortsgruppentagung    kann    Ehrenmitglieder    ernennen.    Bei    langjährigen 
Vorstandsmitgliedern  kann  insoweit  auch  die  Bezeichnung  des  Vorstandsamtes diesem Ehrentitel 
vorangestellt werden (z.B. Ehrenfachwart für Materialwirtschaft).

§13 (Satzungsänderungen)
1.   Satzungsänderungen  können  grundsätzlich  (Ausnahme  siehe  Abs.  3)  nur  von  der 
Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.   Die  beantragte  Satzungsänderung  bedarf  der  vorherigen  Zustimmung  des  Bezirks 
Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG und des Landesverbandsvorstandes Westfalen und muss    im    Wortlaut    
mit    schriftlicher    Begründung    mit    der    Einladung    zur Ortsgruppentagung (§8 Abs. 3) 
bekanntgegeben werden.
3.   Der    Ortsgruppenvorstand    wird    ermächtigt,    Satzungsänderungen,    die    vom 
Registergericht  oder  vom  Finanzamt  aus  Rechtsgründen  für  erforderlich  gehalten werden, 
selbst zu beschließen und anzumelden.
4.   Jede  beschlossene  Satzungsänderung  bedarf  der  Genehmigung  des  Vorstandes  des Bezirks  
Hagen/Ennepe  Ruhr  der  DLRG  und  des  Landesverbandes  Westfalen  e.V. der DLRG.
§14 (Auflösung)
1.   Die  Auflösung  der  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  kann  nur  in  einer  zu 
diesem  Zweck  mindestens  sechs  Wochen  vorher  einberufenen  außerordentlichen Ortsgruppentagung 
  mit   einer   Mehrheit   von   drei   Vierteln   der   erschienenen stimmberechtigten Mitglieder 
beschlossen werden.
2.  Bei  Auflösung  der  Ortsgruppe  Gevelsberg  e.  V.  der  DLRG  oder  Wegfall  ihres bisherigen 
  Zwecks   fällt   deren   Vermögen   dem   Bezirk   Hagen-Ennepe-Ruhr   der DLRG mit der Maßgabe 
zu, dass die Mittel für die Durchführung der Zwecke dieser Satzung auf dem Gebiet der Stadt 
Gevelsberg verwendet werden. Sollte der Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr  der  DLRG  nicht  mehr  bestehen, 
 fällt  das  Vermögen  dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG nach gleicher Maßgabe zu.
§ 15
(Ausführung der Satzung)


Diese Satzung ist am 07.09. 2025 in Gevelsberg durch die Ortsgruppentagung
beschlossen worden.

 

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