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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Gevelsberg e.V. findest du hier .
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Satzung
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Gevelsberg e.V.
Eingetragen beim Amtsgericht Hagen VR am VR 10455
Herausgeber:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Gevelsberg
Theodorstrasse 18
58285 Gevelsberg
Frauen, Männer und Andere besitzen in der Ortsgruppe Gevelsberg der DLRG e.V. den gleichen
Stellenwert, Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die
männliche
Schreibweise (generisches Maskulinum) verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem
Grundsatz.
I. Name, Sitz, Zweck
§ 1 (Name, Sitz)
1. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung
der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft e. V.
2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
"Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Westfalen Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr
Ortsgruppe Gevelsberg e. V"
abgekürzt: Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG.
3. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande NRW die Stadt Gevelsberg.
4. Vereinssitz der Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist Gevelsberg.
5. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 (Zweck)
1. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige. selbständige
Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird. Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und
Maßnahmen, die der Verhinderung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung
des Sports und der allgemeinen Jugendarbeit, insbesondere der sportlichen
Jugendarbeit.
3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
- Ausbildung zu Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern. Funkern und Tauchern,
Ersthelfern und Sanitätern, deren Fortbildung sowie Erteilung entsprechender
Befähigungszeugnisse,
- Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit,
- Förderung des Schulschwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vorn Freizeit- bis zum
Leistungssport
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen.
4. Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG ist selbstlos tätig. Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Mittel der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Ortsgruppe Gevelsberg e.
V. der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, be- günstigt
werden. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag
des Vorstandes der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG entstanden sind.
§3 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft und Gliederung
§4 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG können Einzelpersonen,
Vereinigungen, juristische Personen, Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre
Eintrittserklärung die Satzung der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e. V. der DLRG, des
Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG und der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG sowie der
Ordnungen der DLRG an.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG. Über
die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages ent- scheidet der Vorstand der
Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG.
3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird
gegenüber der überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der Orts- gruppe vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das
laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch
Abbuchungsauftrag, Überweisungsauftrag oder durch Erwerb einer Wertmarke des laufenden
Geschäftsjahres nachgewiesen.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive
Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und
muß spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres erklärt werden.
b) Die Streichung als Mitglied kann ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen,
wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde.
Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge
fortgeführt werden.
c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppentagung
festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig.
8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliche
Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; Scheidet ein
Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen
unverzüglich an die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG abzugeben.
9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind die Beitragsteile der
übergeordneten Gliederungen an den Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG zu entrichten.
10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Gevelsberg
e. V. der DLRG nicht verpflichtet.
§5 (Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)
1. Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und in
der Ausbildung oder im Wasserrettungsdienst tätig werden, müssen Mitglieder der DLRG sein.
§6 (Verhältnis zum LV-Westfalen e.V. der DLRG und zum Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr
der DLRG)
1. Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG erkennt die Satzungen der DLRG, des
Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG und des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG an
und verpflichtet sich, ihre Satzung grundsätzlich mit vorgenannten Satzungen im Einklang zu
halten.
2. Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG verpflichtet sich, dem Landesverband
Westfalen e. V. der DLRG und dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG insbesondere folgende
Rechte einzuräumen:
a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG.
b) Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen
Prüfungsordnung.
c) Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete
Mitarbeiter zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederung ab.
d) Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG führt die den übergeordneten
Gliederungen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den Bezirk
Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG ab.
e) Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. stellt dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG am Ende des
Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Niederschrift der
Jahreshauptversammlung zur Verfügung.
f) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die Ortsgruppe Gevelsberg e. V.
der DLRG dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.
3. Die Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG arbeitet in ihrem Geltungsbereich
grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich.
§7 (Jugend)
1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen der DLRG.
2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und die damit
verbundene Jugendarbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe
der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG dar.
3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der
Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird
und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
III. Organe
§8 (Ortsgruppentagung)
1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG ist das oberste Organ. Sie wird
gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Ge- velsberg e. V. der DLRG und den
Mitgliedern des Vorstandes.
2. Die Ortsgruppentagung muß jährlich erfolgen. Alle drei Jahre finden
Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muß einberufen werden, wenn
es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen.
3. Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muß mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer au- ßerordentlichen Ortsgruppentagung
genügen 2 Wochen.
4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen.
Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Näheres regelt
die Geschäftsordnung.
5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss eine
geheime Abstimmung erfolgen.
6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe
Gevelsberg e. V. der DLRG und behandelt alle entstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des
Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revision entgegen. Sie ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2 und deren mögliche
Stellvertreter,
b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG Jugend der Ortsgruppe Gevelsberg
e V. der DLRG und seines Stellvertreters,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
e) Feststellung des Haushaltsvoranschlages,
f) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge,
h) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. DLRG.
7. Bei allen Terminen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu
erstellen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung. beruft sie
ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der
stellvertretende Vorsitzende.
§9 (Ortsgruppenvorstand)
1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe
Gevelsberg e. V. der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle
Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der
Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
2.1. Vorsitzender,
2.2. stellvertretender Vorsitzender,
2.3. Geschäftsführer,
2.4. Leiter Wirtschaft und Finanzen,
2.5. Technischer Leiter,
2.6 Leiter Ausbildung,
2.6.1 Fachwart Frühschwimmer-Ausbildung,
2.6.2. Fachwart Schwimmausbildung (DSA Bronze bis Juniorretter),
2.6.3. Fachwart Rettungsschwimmen,
2.7 Technischer Leiter Einsatz,
2.7.1. Fachwart EH-/ Sanitätsausbildung,
2.7.2. Fachwart Kat`s (Katastrophenschutz),
2.7.3. Fachwart IuK (Information und Kommunikation),
2.8. Leiter Verbandskommunikation (Öffentlichkeitsarbeit),
2.9. Fachwart Materialwirtschaft,
2.10 Event-Manager und Ehrenamtskoordinator,
2.11 Beisitzer , bis zu zwei Personen,
2.12.Vorsitzender der DLRG-Jugend.
Im Bedarfsfall können für die Buchstaben 2.3 bis 2.10. je ein Stellvertreter gewählt werden, der
dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Orts- gruppenvorstand ist.
Ehrenmitglieder sind berechtigt beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein
Stimmrecht.
Die Fachwarte können zu ihrer Unterstützung Kompetenzteams bilden, die aber nicht Teil des
Vorstandes sind.
Die einzelnen Vorstandmitglieder sollen über vorhandene Qualifikationen für die Ausübung
des Wahlamtes verfügen oder durch Wahrnehmung entsprechender Schulungen diese
Qualifikationen kurzfristig erwerben.
3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme,
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Geschäftsführer. Jeder Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei
Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig und der Geschäftsführer bei
Verhinderung der Vorsitzenden bzw. auf Weisung und nach Absprache.
5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Leiter Wirtschaft und
Finanzen und der Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
6. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand. Im
Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende
7. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und ihre gewählten möglichen
Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen
Ortsgruppentagung, in der Vorstandwahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt.
Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein
Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung
der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht
erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stirnmenzahl eine
Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidend das Los.
8. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG und sein
Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, bedürfen für Ihre Wahl
einer Bestätigung der Ortsgruppentagung. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die
Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 10 (Prüfungen)
1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und
Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren
Ausführungsbestimmungen geregelt; Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
§11 (DLRG-Material)
1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG
selbst vertrieben. Es ist gesetzlich geschützt.
2. Die Ortsgruppe Gevelsberg e.V. der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen. dass
das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen
wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Gevelsberg
e. V der DLRG ist der Leiter Materialwirtschaft verantwortlich.
§12 (Ehrungen)
1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder
hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben und langjährige Mitglieder können geehrt
werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
2. Die von dem LV Westfalen der DLRG gestifteten "Johanna-Sebus-Medaille" und die "Ehrennadel“
des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen Ordnungen verliehen.
3. Die Ortsgruppentagung kann Ehrenmitglieder ernennen. Bei langjährigen
Vorstandsmitgliedern kann insoweit auch die Bezeichnung des Vorstandsamtes diesem Ehrentitel
vorangestellt werden (z.B. Ehrenfachwart für Materialwirtschaft).
§13 (Satzungsänderungen)
1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der
Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Die beantragte Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirks
Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG und des Landesverbandsvorstandes Westfalen und muss im Wortlaut
mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§8 Abs. 3)
bekanntgegeben werden.
3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden,
selbst zu beschließen und anzumelden.
4. Jede beschlossene Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks
Hagen/Ennepe Ruhr der DLRG und des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG.
§14 (Auflösung)
1. Die Auflösung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG kann nur in einer zu
diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Gevelsberg e. V. der DLRG oder Wegfall ihres bisherigen
Zwecks fällt deren Vermögen dem Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr der DLRG mit der Maßgabe
zu, dass die Mittel für die Durchführung der Zwecke dieser Satzung auf dem Gebiet der Stadt
Gevelsberg verwendet werden. Sollte der Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr der DLRG nicht mehr bestehen,
fällt das Vermögen dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG nach gleicher Maßgabe zu.
§ 15
(Ausführung der Satzung)
Diese Satzung ist am 07.09. 2025 in Gevelsberg durch die Ortsgruppentagung
beschlossen worden.
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